GEMA ist immer ein Thema: 11 Leserfragen von der GEMA beantwortet

GEMA ist immer ein Thema: 11 Leserfragen von der GEMA beantwortet

Im vergangenen Jahr haben wir den Lesern von chor-heute.de die Möglichkeit gegeben, Fragen an die GEMA zu stellen. Diese haben wir gesammelt und an die GEMA weitergeleitet. Und hier sind die Antworten.

Wir haben die GEMA gebeten, die Antworten auf die Fragen der Leser möglichst ohne Juristendeutsch, Fachchinesisch oder anderen komplizierten Formulierungen zu beantworten. Beantwortet wurden die Fragen von Frau Gaby Schilcher, der Fachreferentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Die Antworten zu den einzelnen Fragen wurden von Frau Schilcher aus den einzelnen Fachabteilungen zusammengetragen.

Fragen zu eigenen Chorarrangements

So mancher Chorleiter oder auch Chorsänger arrangiert auch mal ein Stück genau passend für den Chor. Aber darf man das überhaupt einfach so?

Was gibt es von der rechtlichen Seite zu beachten, wenn ich einen aktuellen Song für meinen Chor arrangiere?

GEMA: Sofern an der Komposition oder am Text eines geschützten Werks etwas verändert wird, wäre eine Genehmigung der Rechteinhaber einzuholen, dies betrifft auch z.B. Kürzungen von Werken. Im Zweifelsfall sind immer die entsprechenden Rechteinhaber zu kontaktieren, in der Regel ist das der Verlag. Die GEMA kann für Bearbeitungen, egal in welchem Rahmen, keine Genehmigungen  erteilen.

Kann ich überhaupt Bearbeitungsrechte bei der GEMA erwerben?

GEMA: Nein, eine Erlaubnis zur Bearbeitung eines Werkes können nur die Rechteinhaber bzw. die zuständigen Verlage erteilen.

Was mache ich, wenn ich den Rechteinhaber nicht ermitteln kann oder kein Kontakt möglich ist?

GEMA: Die GEMA bietet auf ihrer Homepage eine Datenbank mit den Rechteinhabern der Werke: https://online.gema.de/werke/search.faces
Sollten das Werk nicht zu finden sein, helfen die Kollegen der Werkedatenbank auch telefonisch unter 030-21245 300.

Jemand stellt ein Medley bekannter Lieder zusammen und stellt diese auf YouTube ins Netz. Wir transkripieren/arrangieren hiervon einen Chorsatz, präsentieren den Song bei öffentlichen Auftritten und stellen ihn zusätzlich ins Netz (ebenfalls bei YouTube). Ist das erlaubt oder ohne Genehmigung strafbar? 

GEMA: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.

Mit geeigneten Programmen ist es möglich, Übungsdateien für einzelne Chorstimmen anzufertigen. Dabei werden die Noten abgeschrieben oder gescannt. Man kann die Noten aber auch einspielen. Fallen dafür GEMA-Gebühren an?

GEMA: Nein, die GEMA-Rechte werden hier nicht berührt. Inwieweit die Rechte an den Noten bzw. den Verlage davon betroffen sind, kann am besten die VG Musikedition www.vg-musikedition.de oder der jeweilige Verlag beantworten. In diesem beschriebenen Fall ist es sinnvoll, auf jeden Fall den Verlag um eine Erlaubnis zur Abschrift zu fragen.

Fragen zur Meldung von Chorkonzerten

Unser Chor ist Mitglied in einem Chorverband. Müssen wir unsere Veranstaltungen nur dort oder auch zusätzlich bei der GEMA melden?

GEMA: Das ist unterschiedlich, also bitte beim zuständigen Chorverband nachfragen, wie die GEMA-Meldungen erfolgen sollen.

Was machen wir, wenn unser Chor nicht Mitglied in einem Verband ist?

GEMA: In diesem Fall Konzerte immer direkt bei der GEMA anmelden: kontakt@gema.de oder auch telefonisch unter 030-58858999

Haben alle Chorverbände eine Vereinbarung mit der GEMA?

GEMA: Diese Frage lässt sich nur schwer beantworten, da wir nur die Chorverbände kennen, die mit uns einen Vertrag haben.

Ich hab mal gehört, dass der Veranstalter bei der GEMA anmelden muss und auch zahlt. Wenn ich mit meinem Chor für das Dorffest bestellt werde, ist doch die Gemeinde Veranstalter und muss melden und zahlen. Stimmt das?

GEMA: Für den Lizenzerwerb ist  immer der Veranstalter zuständig, nicht die engagierten Musiker und Chöre. Die Chorleiter müssen lediglich die Titelliste (Musikfolge) für den Veranstalter ausfüllen – diese benötigt die GEMA zur Verteilung der Tantiemen.

Wir haben einen Mitschnitt von unserem bei der GEMA angemeldeten und bezahlten Konzert und wollen Hörproben auf unserer Internet-Seite veröffentlichen. Was ist die günstigste Variante, die möglichst keine zusätzlichen GEMA-Kosten verursacht?

GEMA: Wenn Sie mit der Hörprobe keinen Kosten verursachen wollen, müssen Sie ungeschütztes Repertoire verwenden, also Werke, deren Urheber länger als 70 Jahre verstorben sind.
Für geschütztes Repertoire benötigen Sie eine Lizenz der GEMA

Wir gehören keinem Chorverband an, weil dieser für uns nur teuer, aber wenig gewinnbringend war. Grundsätzlich ist die Anmeldung bei der GEMA aber auch so kein großes Problem. Schade ist, dass die Formulare recht kompliziert sind und wenig eindeutig. Wäre es da nicht möglich zum Beispiel für Konzerte bis 300 Besucher oder sowas eine sehr vereinfachte Antragsversion herauszugeben?

GEMA: Die Fragebögen decken alle möglichen Konzerte ab, deshalb sind sie so umfänglich. Natürlich können Sie Konzerte auch ganz ohne Fragebogen anmelden, allerdings kommt es so häufiger zu Nachfragen unsererseits.

 

 

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4 Gedanken zu „GEMA ist immer ein Thema: 11 Leserfragen von der GEMA beantwortet

  1. GEMA – Verwaltung ein finanzieller Selbstbedienungsladen ohne Rechtsform-
    Veranstaltungsbespitzelung – 50% Zuschlag bei vergessener Meldung
    Mit welchem Recht ? Einstufung der Mitglieder nach privelegierten
    und nicht priveligierten Mitgliedern – Eine Reform der GEMA wäre
    mehr als überfällig. Hinweise bei Politikern aller Parteien auf
    Mißstände werden ignoriert. Die Honorare für eingeladene
    Politiker bei der GEMA sind leider nicht bekannt.

  2. Seit ca. 10 Jahren bin ich der GEMA-Verantwortliche in unserem ca. 25-köpfigem Männerchor. Jedes Jahr nahezu das selbe Spiel. Ein bunter Abend, veranstaltet durch den Männerchor und eine (sogenannte) Outsourcingveranstaltung bei der wir Künstler engagieren. Und immer in dem selben Gemeindesaal.
    Jedes Jahr nahezu ein anderes Spiel: Wechselnde Ansprechpartner, wechselnde Formalitäten, wechselnde Gebühren. Für das vorletzte mal mussten wir Strafe wegen fehlender Titelliste zahlen, beim letzten mal auch keine Titelliste, weil man die beim vorvorletzten mal nicht brauchte, trotzdem keine Strafe. Bei der Einkommensteuererklärgung bin ich schneller, vielleicht liegt es ja auch an meinem nicht vorhandenen BWL-Studium.

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